Energieausweis, Gebäudeenergiegesetz und Heizungsregeln werfen ständig neue Fragen auf — und 2026 ist gerade vieles im Umbruch. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten, mit dem aktuellen Stand der Gesetzgebung.
Das GEG ist seit November 2020 das zentrale Gesetz für Energiestandards am Gebäude — und es ist gerade selbst Gegenstand einer großen Reform.
Das Gebäudeenergiegesetz fasst frühere Regelwerke wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Es legt fest, welche energetischen Mindeststandards Neubauten erfüllen müssen, wann ein Energieausweis vorliegen muss und unter welchen Bedingungen neu eingebaute Heizungen mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Die Bundesregierung hat am 13. Mai 2026 den Kabinettsentwurf für ein neues Gesetz beschlossen, das das GEG ablösen und gleichzeitig die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umsetzen soll. Das parlamentarische Verfahren läuft noch — bis zum tatsächlichen Inkrafttreten, voraussichtlich gegen Ende 2026, gilt das aktuelle GEG unverändert weiter. Auf dieser Seite finden Sie deshalb den heute geltenden Rechtsstand, mit Hinweisen, was sich durch die Reform voraussichtlich ändert. Stand: Juni 2026.
Die Pflicht hängt nicht vom Baujahr ab, sondern davon, was mit dem Gebäude geschehen soll.
Seit 2009 gilt: Bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung eines Gebäudes muss spätestens zur Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorliegen — unabhängig davon, wie alt das Gebäude ist. Wer sein Haus oder seine Wohnung ausschließlich selbst bewohnt und nicht vermietet oder verkauft, braucht dagegen keinen Energieausweis. Auch eine Erbschaft allein löst die Pflicht nicht aus — erst wenn die Immobilie anschließend vermietet oder verkauft wird.
Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung: Energieausweis ist Pflicht — unabhängig vom Baujahr.
Neubau: immer Pflicht, und zwar als Bedarfsausweis.
Größere energetische Sanierung mit Änderung an der Gebäudehülle: in der Regel ebenfalls Pflicht.
Reine Selbstnutzung oder Erbschaft ohne anschließenden Verkauf bzw. Vermietung: keine Pflicht.
Wird der Energieausweis nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft vorgelegt, drohen Bußgelder bis zu dieser Höhe.
Sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweis bleiben zehn Jahre gültig — daran ändert auch die laufende Reform nichts.
Baudenkmäler, Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche, unbeheizte oder nur selten beheizte Gebäude (z. B. einfache Ferienhäuser, Schuppen) sowie bestimmte Nichtwohngebäude mit sehr geringem Energiebedarf wie Ställe oder Lagerhallen (§79 Abs. 4 GEG).
Bei vielen älteren Wohngebäuden ist das keine Geschmacksfrage, sondern gesetzlich vorgegeben.
Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Heizkosten der letzten drei Jahre, der Bedarfsausweis auf einer technischen Berechnung von Bausubstanz und Anlagentechnik — unabhängig vom bisherigen Heizverhalten. Welcher Ausweis zulässig ist, entscheidet sich an zwei Stellschrauben: Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten.
… das Wohngebäude weniger als 5 Wohneinheiten hat, der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Gebäude seither nicht auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 modernisiert wurde.
… das Gebäude 5 oder mehr Wohneinheiten hat (unabhängig vom Baujahr) oder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt bzw. das Gebäude entsprechend modernisiert wurde.
Hier ist unabhängig von Baujahr und Wohneinheiten immer der Bedarfsausweis vorgeschrieben — er dient zugleich als Nachweis, dass die GEG-Anforderungen eingehalten wurden.
Wichtig: Eine Teilsanierung — etwa nur neue Fenster oder nur eine Dachdämmung — gilt nicht als vollständige Modernisierung im Sinne der Wärmeschutzverordnung 1977. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Prüfung vor Ort.
Die Buchstabenskala auf dem Energieausweis zeigt auf einen Blick, wie effizient ein Gebäude im Vergleich zum Gebäudebestand ist.
Seit der Energieeinsparverordnung 2014 nutzt Deutschland eine neunstufige Skala von A+ (sehr effizient, ab 0 kWh/m²a) bis H (sehr ineffizient, ab rund 250 kWh/m²a). Diese Skala gilt nach aktuellem Stand auch nach der laufenden GEG-Reform für Wohngebäude unverändert weiter: Der Kabinettsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 13. Mai 2026 sieht ausdrücklich vor, die A+-bis-H-Skala für Wohngebäude beizubehalten.
Häufig liest man, Deutschland wechsle 2026 komplett auf eine neue, EU-weit einheitliche Skala von A bis G. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf betrifft das jedoch nur Nichtwohngebäude wie Büros, Praxen oder Gewerbeimmobilien — für diese gibt es damit erstmals eine eigene, einheitliche Effizienzskala. Wohngebäude bleiben bei A+ bis H. Solange das Gesetz nicht final verabschiedet ist, kann sich das im Detail noch ändern.
Die wichtigste Botschaft zuerst: Eine funktionierende Heizung dürfen Sie weiter betreiben, niemand muss sie austauschen.
Das GEG schreibt vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Das betrifft ausschließlich den Einbau neuer Anlagen — bestehende Heizungen genießen Bestandsschutz und dürfen auch repariert werden, wenn sie kaputtgehen.
Neubaugebiete: Die 65-%-Pflicht gilt bereits seit dem 1. Januar 2024.
Bestandsgebäude und Lückenschluss-Neubauten: Die Pflicht greift erst, wenn die Kommune einen Wärmeplan beschlossen und zusätzlich Gebiete nach §26 WPG ausgewiesen hat — der Wärmeplan allein reicht dafür nicht aus.
Unabhängig davon wird die Pflicht in Großstädten über 100.000 Einwohnern spätestens zum 1. November 2026 verbindlich (verlängert von ursprünglich 1. Juli 2026), in kleineren Kommunen zum 30. Juni 2028.
Fällt eine Heizung aus, gibt es Übergangslösungen: bis zu 5 Jahre für Interimslösungen, bis zu 10 Jahre bei bestehendem Wärmenetz-Anschlussvertrag.
Vor dem Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung ist eine fachliche Pflichtberatung vorgeschrieben (§71 Abs. 11 GEG).
Der Kabinettsentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 13. Mai 2026 sieht vor, die feste 65-%-Vorgabe ersatzlos zu streichen und durch eine schrittweise steigende Quote klimafreundlicher Brennstoffe („Bio-Treppe", ab 2029) zu ersetzen. Auch die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel soll wegfallen. Solange das Gesetz nicht final verabschiedet ist, gilt aber weiterhin die aktuelle 65-%-Regel. Stand: Juni 2026.
Für Magdeburg als Großstadt über 100.000 Einwohner ist die kommunale Wärmeplanung besonders kurzfristig relevant.
Magdeburg muss seine kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Die Stadt lässt den Plan durch die Städtische Werke Magdeburg (SWM) gemeinsam mit der Fichtner GmbH erarbeiten — zu 90 % aus Bundesmitteln gefördert. Als mögliche Ausbaugebiete für Fernwärme werden unter anderem Stadtfeld-Ost und die Neustadt genannt; wirtschaftlich anschließbar ist damit aber nicht automatisch jedes Gebäude, gerade in Einfamilienhaussiedlungen.
Der Magdeburger Stadtrat hatte die Wärmeplanung am 18. Juni 2026 zur Beschlussfassung auf der Tagesordnung. Ob und in welcher Form der Plan beschlossen wurde, lässt sich am verlässlichsten direkt über magdeburg.de oder die SWM nachvollziehen — die genauen Festlegungen für Ihren Stadtteil ordne ich Ihnen auf Wunsch auch gerne persönlich ein.
Auch nach Beschluss des Wärmeplans verpflichtet dieser allein noch niemanden. Erst eine zusätzliche Gebietsausweisung der Stadt löst die 65-%-Pflicht für Bestandsgebäude aus — und spätestens zum 1. November 2026 gilt sie in Magdeburg ohnehin.
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Juni 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Energieberatung vor Ort — durch die laufende GEG-Reform können sich einzelne Punkte noch ändern.